Der Zeitarbeitsvertrag; Informationen, Bedingungen und Ausnahmen

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Der Zeitarbeitsvertrag ‒ flexibel und befristet

Oftmals vermutet man hinter der Bezeichnung Zeitarbeitsvertrag die Abmachung zwischen einem Unternehmen und einer Zeitarbeitsfirma. Jedoch kann der Zeitarbeitsvertrag auch mit natürlichen Personen vollzogen werden.

Bedingungen

Der Zeitarbeitsvertrag bezeichnet ein befristetes Arbeitsverhältnis. Seine Befristung darf höchstens zwei Jahre betragen, danach verwandelt er sich automatisch in ein unbefristetes Verhältnis, wenn der Vertrag nicht zuvor beendet wurde. Innerhalb der zwei Jahre darf die Befristung nur drei Mal verlängert werden. Dabei darf nur die Frist verändert werden, keine vertraglichen Eigenschaften. Der Übergang in eine unbefristete Beschäftigung erfolgt jedoch nur, wenn der Vertrag die zwei Jahre kalendarisch überschreitet und der Mitarbeiter weiter benötigt wird, nicht etwa wenn der Vertrag aus einem bestimmten Grund geschlossen wurde, beispielsweise einer Schwangerschaftsvertretung.

Ein weiterer Grund für Unternehmen, einen Zeitarbeitsvertrag abzuschließen, ist ein vorübergehend größerer Bedarf an Personal.

Ausnahmen

Es gibt ein paar Ausnahmen, die dem Unternehmen erlauben, eine längere Befristung als zwei Jahre festzusetzen. Neu gegründete Unternehmen dürfen Mitarbeiter einen vier-Jahresvertrag anbieten, ebenso dürfen Menschen über 52 Jahre, die seit mindestens vier Monaten eine Stelle suchen ebenso einen Zeitarbeitsvertrag von 4 Jahren erhalten. Dies soll es für Arbeitgeber attraktiver machen, auch ältere Personen einzustellen.