Die Probezeit – Was darf ich und was nicht?

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Häufig beinhalten Arbeitsverträge eine sogenannte Probezeit, aber was heißt das eigentlich genau? Unter der Probezeit versteht man die Zeitspanne, die ein Arbeitgeber einräumt um die Fähigkeiten und Arbeitsweise eines neuen Arbeitnehmers kennenzulernen. In den meisten Fällen hängt die Länge der Probezeit stark mit der Komplexität des Jobs zusammen. Je einfacher die Arbeit, desto schneller kann man sagen, ob jemand den Anforderungen gewachsen ist, und dementsprechend fällt auch die Probezeit meist kürzer aus. Während der Probezeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das vereinbarte Einkommen, anteiligen Urlaub und nach vier Wochen auch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Eine Probezeitklausel im Arbeitsvertrag kann jedoch verschiedene Bedeutungen haben.

Die für Arbeitnehmer schlechtere Variante besagt, dass das Arbeitsverhältnis von Vornherein nur befristet ist, mit der Begründung der Erprobung des Arbeitnehmers. In einem solchen Fall, spricht man von einem befristetes Probearbeitsverhältnis. Die andere Variante besagt nur, dass die ersten drei bis sechs Monate (manchmal bis zu neun) des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In dem Fall ist der Arbeitsvertrag unbefristet und die Probezeit lediglich vorgeschaltet. Nach Ablauf der vereinbarten Probezeit, besteht das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis fort.

Sollte die Formulierung des Arbeitsvertrages nicht eindeutig auf ein befristetes Probearbeitsverhältnis hinweisen, ist von einem Dauerarbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit auszugehen. Die vorgeschaltete Probezeit ist also die Regel, das befristete Probearbeitsverhältnis eher die Ausnahme.

Kündigung in der Probezeit

Entgegen der häufigen Annahme man hätte während der Probezeit keinerlei Kündigungsschutz, kann einem der Arbeitgeber unter normalen Umständen nicht einfach von heute auf morgen kündigen. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen mit vorgeschalteter Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Diese Frist kann lediglich durch eine entsprechende Regelung im Tarifvertrag weiter verkürzt werden und nicht durch den Arbeitsvertrag. Die Frist gilt allerdings nur bei einer Probezeit von maximal sechs Monaten, da anschließend das Kündigungsschutzgesetz greift. Die zwei Wochenfrist muss auch dann noch eingehalten werden, wenn die Kündigung erst am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen wird. Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist dann dementsprechend genau zwei Wochen nach Ablauf der Probezeit.

Da, wie bereits erwähnt, während der ersten sechs Monate der Probezeit noch kein Kündigungsschutz gegeben ist, kann ein Arbeitgeber in dieser Zeit eine Kündigung aussprechen, ohne besondere Gründe angeben zu müssen. Ist der Grund für die Kündigung jedoch sittenwidrig und der Arbeitnehmer kann dies auch beweisen, kann die Kündigung unter Umständen angefochten werden (siehe dazu Artikel „Kündigungsschutz“). Ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis am Ende des Arbeitsverhältnisses besteht in jedem Fall.