Der unbefristete Arbeitsvertrag

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Kurzgesagt:

Ein unbefristeter Arbeitsvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass sein Ende nicht im Voraus festgelegt ist, was dem Arbeitnehmer eine langfristige Perspektive im Unternehmen bietet. Inhaltlich deckt er alle wesentlichen Aspekte wie Gehalt, Arbeitsort und Urlaubsanspruch ab, unterscheidet sich von befristeten Verträgen jedoch maßgeblich durch die Anwendung gesetzlicher Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB. Diese Fristen sind für Arbeitgeber nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt und können bei langjährigen Mitarbeitern bis zu sieben Monate betragen. Interessanterweise schränkt das Teilzeit- und Befristungsgesetz die Möglichkeiten des Arbeitgebers ein, nach einer bereits erfolgten Befristung erneut sachgrundlos zu befristen, was oft den Weg in die Unbefristung ebnet. Dennoch können individuelle Tarifverträge oder außerordentliche Kündigungsgründe die gesetzlichen Standardfristen außer Kraft setzen.

Der unbefristete Arbeitsvertrag gilt in der modernen Arbeitswelt nach wie vor als der „Goldstandard“ der Beschäftigung, da er dem Arbeitnehmer ein Höchstmaß an Planungssicherheit und rechtlichem Schutz bietet. Während befristete Anstellungen – besonders für Berufseinsteiger – immer häufiger zur Regel werden, stellt das unbefristete Verhältnis eine langfristige Bindung ohne festes Enddatum dar. Neben der sozialen Absicherung ist es vor allem das Kündigungsrecht, das hier eine zentrale Rolle spielt und sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern klare, zeitlich gestaffelte Leitplanken für eine Trennung vorgibt.

Der unbefristete Arbeitsvertrag

Wie der Name schon sagt, ist der ausschlaggebende Punkt eines unbefristeten Arbeitsvertrags, dass es keinen von Anfang an festgelegten Zeitpunkt gibt, zu dem der Vertrag endet. Natürlich ist es im Sinne des Arbeitnehmers einen unbefristeten Vertrag zu bekommen, was aber immer weniger die Regel ist. Gerade Berufseinsteiger bekommen immer seltener auf Anhieb einen unbefristeten Vertrag. Wer allerdings im selben Unternehmen bereits ein Praktikum oder einen Trainee gemacht hat, also schon einmal einen befristeten Vertrag hatte, hat bessere Chancen auf einen unbefristeten Vertrag als andere. Dem Arbeitgeber ist es nämlich laut dem Teilzeit- und Befristungsgesetz verboten, einem Arbeitnehmer der bereits einen kalendermäßig befristeten Vertrag hatte, einen weiteren kalendermäßig befristeten Vertrag zu geben. Wenn er keinen zweckmäßig befristeten Arbeitsvertrag, dass heißt auf die Dauer eines bestimmten Projekts oder Ähnlichem beschränkt, anbietet, bleibt nur ein unbefristeter Arbeitsvertrag.

Inhalt

Inhaltlich unterscheiden sich befristete und unbefristete Arbeitsverträge kaum. Beide legen in der Regel Sachen wie die Arbeitszeiten, Tätigkeiten, Arbeitsort, Gehalt, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und Kündigungsfristen fest. Die Kündigungsfrist ist im Wesentlichen auch der Punkt worin sich der befristete vom unbefristeten Arbeitsvertrag unterscheidet.

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Kündigungsfrist

Bei einem unbefristeten Vertrag gilt in der Regel Paragraph 622 des BGB. Gibt es eine vereinbarte Probezeit von bis zu sechs Monaten, so kann das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden. Anschließend gilt die Staffelung gemäß des BGBs. Das BGB besagt, dass Arbeitnehmer zum 15. oder zum Ende eines jeden Kalendermonats mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen können. Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer entlassen so gilt:

  • nach zwei Jahren, vier Wochen Kündigungsfrist

  • nach fünf Jahren, zwei Monate Kündigungsfrist

  • nach acht Jahren, drei Monate Kündigungsfrist

  • nach zehn Jahren, vier Monate Kündigungsfrist

  • nach zwölf Jahren, fünf Monate Kündigungsfrist

  • nach fünfzehn Jahren, sechs Monate Kündigungsfrist

  • ​nach zwanzig Jahren, sieben Monate Kündigungsfrist

Die Kündigung muss jeweils zum 15. oder Ende eines Kalendermonats erfolgen. Für Studenten ist aber wichtig zu wissen, dass die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses erst ab dem vollendeten 25. Lebensjahres gezählt wird.

Ausnahmen

Gesetzliche Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, wie beispielsweise dem Diebstahl von Firmeneigentum oder Ähnlichem. Außerdem können sowohl in Tarif- als auch in Einzelverträgen kürzere Fristen festgehalten werden. Sollte im Arbeitsvertrag nichts zum Thema Kündigungsfristen stehen und es auch kein Verweis auf einen Tarifvertrag geben, gilt Paragraph 622 des BGB.

Fazit

Der unbefristete Arbeitsvertrag ist das Rückgrat eines stabilen Erwerbslebens. Er schützt Arbeitnehmer vor der Willkür kurzfristiger Planänderungen und honoriert Firmentreue durch stetig wachsende Kündigungsfristen. Auch wenn der Weg dorthin oft über Praktika oder befristete Trainee-Programme führt, bleibt das Ziel der Unbefristung aufgrund der finanziellen Planbarkeit und des rechtlichen Rahmens erstrebenswert. Wer seine Rechte aus dem BGB kennt, kann gelassener in Gehalts- oder Vertragsverhandlungen gehen und die eigene berufliche Zukunft auf ein solides Fundament stellen.

Er bietet Sicherheit, da kein automatisches Enddatum existiert und das Arbeitsverhältnis nur durch eine aktive Kündigung unter Einhaltung gesetzlicher Fristen beendet werden kann.

Während einer vereinbarten Probezeit von maximal sechs Monaten kann das Verhältnis in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Während Arbeitnehmer meist mit vier Wochen Frist kündigen können, verlängern sich die Fristen für den Arbeitgeber je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit (z. B. 3 Monate nach 8 Jahren, 7 Monate nach 20 Jahren).

Laut Text wird die Dauer des Arbeitsverhältnisses für die gesetzliche Fristenstaffelung erst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr berücksichtigt (Hinweis: Dies entspricht der gesetzlichen Regelung des § 622 Abs. 2 BGB, die jedoch europarechtlich umstritten ist).

In der Regel ist eine sachgrundlose Befristung verboten, wenn zuvor bereits ein Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber bestand – dies führt oft zwingend zu einem unbefristeten Angebot.

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jobmensa Redaktion

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