Werbungskosten und Sonderausgaben: So sparst du Steuern

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Kurzgesagt:

Werbungskosten sind Aufwendungen, die anfallen, um Einnahmen zu erzielen, zu sichern oder zu erhalten. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen und können so zu einer Steuererstattung führen. Da das Finanzamt jedem Arbeitnehmer automatisch einen Pauschalbetrag von 1.000 € anrechnet, lohnt sich das Sammeln von Belegen erst, wenn die tatsächlichen Ausgaben diese Summe übersteigen. Besonders für Studenten sind Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Bewerbungskosten (auch bei Misserfolg) relevant. Voraussetzung für die Anerkennung ist ein klarer beruflicher Zusammenhang und eine lückenlose Dokumentation durch Quittungen und Rechnungen.

Steuern sparen klingt für viele Studierende und Geringverdiener zunächst nach einem Thema für „Großverdiener“. Doch weit gefehlt: Das deutsche Steuerrecht bietet mit den sogenannten Werbungskosten ein mächtiges Werkzeug, um das zu versteuernde Einkommen zu senken. Ob der neue Laptop für die Uni, die Fahrtkosten zum Nebenjob oder die Mappe für die Traum-Bewerbung – viele Ausgaben, die dem Erhalt oder der Aufnahme einer Arbeit dienen, können steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Ratgeber erfährst du, wie du das Finanzamt an deinen Kosten beteiligst und warum du ab heute jede Quittung zweimal anschauen solltest.

Das musst du über Werbungskosten wissen

Werbungskosten sind finanzielle Kosten, die nominell beim Erwerb, der Sicherung und dem Erhalt von Einnahmen dienen.Diese Kosten werden bei der Ermittlung der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Lohnsteuer wirksam. Heißt: Hat der Steuerzahler im Laufe des Jahres genügend Werbungskosten angehäuft und ist in der Lage, diese auch zu belegen, ist eine Minderung des zu versteuernden Gesamteinkommens möglich.

Rechnungen sammeln

Indirekt bedeutet dies, dass der Steuerfreibetrag von aktuell 8.354 Euro pro Jahr durch die Werbungskosten ausgehebelt werden kann und ein Mehrverdienst möglich ist, ohne steuerlich im Nachteil zu sein. Aus studentischer Sicht sind in puncto Werbungskosten vor allem Fahrt- und Bildungskosten relevant. Bahntickets, Computer-Rechnungen, Buchquittungen und Co. helfen somit im Nachhinein ab einer bestimmten Höhe, Steuern zu sparen. Studenten, die sich schon selbstständig gemacht haben, können außerdem teilweise sogar Geschäftsessen absetzen oder ein Arbeitszimmer.

Allerdings muss man das ganze Jahr über schon daran denken, die Quittungen zu sammeln und aufzubewahren. Denn sie dienen beim Lohnsteuerjahresausgleich als Beweis. Außerdem müssen die Ausgaben auch klar von privaten Ausgaben trennbar sein. Werbungskosten können auch schon vor Ausübung des Berufes entstehen. So spricht das Einkommensteuergesetz auch ausdrücklich von Werbungskosten als „Aufwendungen zur Erwerbung … von Einnahmen“. Ein typisches Beispiel hierfür sind zum Beispiel Bewerbungskosten. Hier werden alle tatsächlichen Kosten für Inserate, Telefon, Porto, Fotokopien, Reisen anlässlich einer Vorstellung etc. anerkannt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit tatsächlich angetreten wird oder nicht. Falls man die Stelle nicht bekommt, spricht man auch von vergeblichen Aufwendungen. Entscheidend ist nur, dass ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.

Pauschalbetrag bei 1000 Euro

Das Ganze hat jedoch einen kleinen, aber feinen Haken: Den so genannten Arbeitnehmerpauschalbetrag. Dieser wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohnsteuerkarte) vonseiten des Finanzamts pauschal abgezogen. Derzeit sind dies 1000 Euro pro Jahr, die bereits innerhalb des bei 8.354 Euro liegenden Steuerfreibetrags enthalten sind. Das bedeutet also, dass man als Arbeitnehmer beweisen muss, dass man mehr als 1000 Euro für Werbungskosten ausgegeben hat (und zwar glaubhaft, per Beleg), um einen positiven Effekt bei der Minderung der Lohnsteuerabgaben zu erwirken. Das heißt, ein erhöhter Freibetrag entsteht bei Studenten tatsächlich eher dann, wenn auch ein größerer Betrag zum Beispiel für einen neuen Laptop ausgegeben wurde.

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Der Verlustvortrag – Steuern sparen für die Zukunft

Ein besonderer Clou für Studenten im Zweitstudium (z. B. Master oder nach einer Ausbildung) ist der sogenannte Verlustvortrag. Wenn du während des Studiums hohe Werbungskosten (Studiengebühren, Fahrten zur Uni, Fachbücher), aber keine oder nur geringe Einnahmen hast, entsteht steuerlich ein „Verlust“. Diesen Verlust stellt das Finanzamt fest und „parkt“ ihn für die Zukunft. Sobald du nach dem Abschluss deinen ersten Job antrittst und richtig verdienst, wird dieser Verlust mit deinem Einkommen verrechnet. Das führt oft dazu, dass du im ersten Berufsjahr eine beachtliche Steuerrückerstattung erhältst.

Arbeitsmittel und Abschreibung

Nicht alle Werbungskosten können sofort in voller Höhe abgesetzt werden. Bei teuren Anschaffungen wie einem Laptop oder einem Schreibtisch greift die Regelung der Abschreibung (AfA). Übersteigt der Preis einen gewissen Grenzwert (geringfügige Wirtschaftsgüter), müssen die Kosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden. Ein Computer wird beispielsweise meist über drei Jahre abgesetzt. Wichtig für Studenten: Nutzt du das Gerät auch privat, musst du den beruflichen/studentischen Anteil (meist 50 %) schätzen und nur diesen Teil in der Steuererklärung angeben.

Fazit

Werbungskosten sind für Studenten und Berufseinsteiger bares Geld wert. Auch wenn die Hürde von 1.000 € zunächst hoch erscheint, summieren sich Fahrtkosten, Arbeitsmaterialien und Bewerbungskosten über das Jahr schneller, als man denkt. Das konsequente Sammeln von Belegen ist zwar mühsam, zahlt sich aber spätestens beim Lohnsteuerjahresausgleich oder durch einen strategischen Verlustvortrag aus. Wer seine Finanzen im Griff hat und die Spielregeln des Finanzamts kennt, sorgt dafür, dass vom hart erarbeiteten Geld am Ende mehr für das Privatleben übrig bleibt.

Ja. Das Einkommensteuergesetz erkennt auch „vergebliche Aufwendungen“ an. Entscheidend ist die Absicht, Einnahmen zu erzielen, nicht der tatsächliche Erfolg.

Seit einiger Zeit gilt die Beleghaltepflicht statt der Belegvorlagepflicht. Du musst die Quittungen also nicht mitschicken, aber für eventuelle Rückfragen des Finanzamts sicher aufbewahren.

Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) von derzeit 0,30 € pro Kilometer (einfache Strecke). Bei Dienstreisen oder Fahrten zu Vorstellungsgesprächen können oft Hin- und Rückweg sowie 0,30 € pro gefahrenem Kilometer abgesetzt werden.

Nur, wenn du Lohnsteuer gezahlt hast (die du zurückholen willst) oder wenn du einen Verlustvortrag für spätere Jahre feststellen lassen möchtest.

Im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder eines Zweitstudiums sind es Werbungskosten. Im Erststudium (ohne vorherige Ausbildung) werden Bildungskosten oft nur als Sonderausgaben anerkannt, was steuerlich meist weniger vorteilhaft ist.

Bild von jobmensa Redaktion

jobmensa Redaktion

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