Die Lohnsteuer: Alles Wissenswerte für Studierende

15.06.2023

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Author: Redaktion
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Frau sitzt auf dem Boden am Laptop und macht Steuererklärung

Wer muss sie zahlen?

Auf die Lohnsteuer würden viele Arbeitnehmer*innen liebend gern verzichten. Dennoch ist sie aus gutem Grund unumgänglich, da beträchtliche Teile des öffentlichen Haushalts daraus hervorgehen. So sprudelten über die gesamtdeutschen Lohnsteuerzahlungen des Jahres 2022 rund 227,2 Milliarden Euro in die Bundeskasse – ein wuchtiger Betrag also, an dem zahlreiche Studierende freilich nicht aktiv beteiligt sind. Der Grund: Jährliche Verdienste von unter 10.908 Euro (2023) bleiben von Lohnsteuerzahlungen befreit.

Mit einem voll ausgeschöpften 520-Euro-Job beispielsweise kommt man längst nicht an diese Verdienstgrenze, und auch bei Midi-Jobs (bis 2000 Euro pro Monat) kann mit entsprechendem Stundenkalkül dafür gesorgt werden, dass man unter der Lohnsteuerschwelle bleibt. Basis für die Erhebung von Lohnsteuern war bis 2010 die Lohnsteuerkarte, die jährlich beim Arbeitgeber zu hinterlegen war. Seit 2011 findet die Bemessung elektronisch statt, wobei die meisten Arbeitgebenden den steuerlichen Status Quo einmal pro Jahr per Mail oder postalisch an ihre Arbeitnehmer*innen übermitteln (Angaben benötigt für Lohnsteuerjahresausgleich).

Kein Sonderstatus für Studierende

Studierende nehmen in steuerlichen Belangen keinen Sonderstatus ein, sondern werden genauso behandelt, wie es bei „normalen“ Arbeitnehmer*innen der Fall ist.  Studierende rechnen ihren Job in der Regel auf die Steuerklasse 1 ab. Doch aufgepasst: Wer mehrere Studentenjobs gleichzeitig hat, wird automatisch anders besteuert. Erstjob wie beschrieben über Lohnsteuerklasse 1, Zweitjob über die deutlich höher besteuerte Klasse 6. Man sollte in diesem Fall darauf achten, dass man bei dem Arbeitgebenden mit dem höheren Verdienstvolumen die niedrigere Steuerklasse angibt.

Fakten zur Lohnsteuer:

  • Studierende haben keinen steuerlichen Sonderstatus

  • Steuerfreibetrag für alle Arbeitnehmer*innen seit 2023 bei 10.908 Euro pro Jahr

  • Parallele Jobs werden unterschiedlich besteuert (Klasse 1 und 6)

  • Lohnsteuererfassung seit 2011 elektronisch (ohne die altehrwürdige Lohnsteuerkarte)

  • Bis 31. Juli des Folgejahres ist der Lohnsteuerjahresausgleich beim örtlichen Finanzamt einzureichen (optional elektronisch über ELSTER-online)

Lohnsteuerjahresausgleich

Zu viel gezahlte Beträge können über den Lohnsteuerjahresausgleich zurückerlangt werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn im abgelaufenen Kalenderjahr weniger als der oben genannte Steuerfreibetrag erwirtschaftet wurde oder das zu versteuernde Gesamteinkommen über Werbungskosten wie Fahrtkosten, Fachliteratur, Studiengebühren und andere Sonderausgaben entsprechend gemindert werden kann. Der Pauschalbetrag liegt hier aktuell bei 1.230 Euro pro Jahr, darüber hinausreichende Kosten sind per Beleg auszuweisen (sammeln!).

Finanzamt hilft

Lohnsteuerpflicht, Lohnsteuersatz, Kirchensteuer? Wer Probleme mit dem Ausfüllen der Bögen zur Einkommensteuererklärung hat, sollte einfach beim zuständigen Finanzamt anrufen und sich beraten lassen. Man wird in der Regel überrascht sein, wie bereitwillig die Mitarbeiter*innen bei der Klärung bestehender Fragen behilflich sind. Zudem gibt es (theoretisch) die Möglichkeit, einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin  zu konsultieren (gegen Bezahlung natürlich) oder aber auf die Dienste eines lokalen Lohnsteuerhilfevereins zurückzugreifen – gegen Bezahlung einer jährlichen Gebühr (deutlich günstiger als die Beauftragung eines Steuerberater*in). Durch die Konsultation von  Steuerberater*innen oder Lohnsteuerhilfevereinen, verlängert sich die Abgabefrist des Lohnsteuerjahresausgleichs üblicherweise bis zum 31. Februar des übernächsten Jahres.