Gewerbeschein – Dein Weg in die Selbstständigkeit

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Kurzgesagt:

Das Arbeiten auf Gewerbeschein ermöglicht es Studierenden, als selbstständige Auftragnehmer für verschiedene Auftraggeber tätig zu sein und Leistungen direkt in Rechnung zu stellen. Während diese Form der Arbeit hohe Flexibilität bietet, entfallen typische Arbeitnehmerrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Urlaub und der gesetzliche Kündigungsschutz. Studierende müssen zudem kritische Verdienstgrenzen im Auge behalten, da das Überschreiten bestimmter Beträge zum Wegfall von BAföG oder Kindergeld sowie zur Steuerpflicht führen kann. Ein besonderes Risiko stellt die „Scheinselbstständigkeit“ dar, die droht, wenn ein Auftragnehmer de facto wie ein weisungsgebundener Angestellter arbeitet. Letztlich erfordert das Gewerbe ein hohes Maß an Eigenverantwortung, insbesondere bei der Haftung und der sozialen Absicherung.

Für viele Studierende bietet die Selbstständigkeit eine attraktive Alternative zum klassischen Nebenjob, da sie maximale zeitliche Flexibilität und die Freiheit verspricht, „sein eigener Chef“ zu sein. Doch der Schritt zum Gewerbeschein macht aus einem Studierenden rechtlich einen Unternehmer – mit allen Konsequenzen. Wer auf Rechnung arbeitet, verlässt den Schutzraum des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und muss sich eigenverantwortlich mit Ämtern, Steuern und Versicherungen auseinandersetzen. Eine gute Vorbereitung ist hier unerlässlich, um die finanziellen Vorteile des Studierendenstatus nicht durch bürokratische Fallstricke oder Nachzahlungen zu gefährden.

Arbeiten auf Gewerbeschein

Wer regelmäßig einer selbständigen Arbeit nachgehen will, benötigt einen Gewerbeschein – und wird somit zum Unternehmer. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich solche Tätigkeiten, die im engeren Sinne als wissenschaftlich, künstlerisch oder publizistisch zu charakterisieren sind. Hier reicht die Anforderung einer entsprechenden Steuernummer beim Finanzamt.

Viele Studenten entscheiden sich für das selbständige Jobben, um begleitend zum Studium schnell, flexibel und vergleichsweise unbürokratisch Geld verdienen zu können – und zwar auf Rechnung. Im Gegensatz dazu stehen diejenigen Jobs, die auf einem Arbeitsvertrag, Abrechnungen über Lohnsteuerkarte, Urlaubsregelungen und Kündigungsfristen beruhen. Jobs also, in denen man als Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht.

Wer selbständig auf Gewerbeschein arbeitet, ist hingegen ein sogenannter Auftragnehmer – und somit sein eigener Chef. Dies kann in berufspraktischer Hinsicht viele Vorteile mit sich bringen, beinhaltet aber auch Gefahrenpunkte. Informiere dich also vorher genau, ob du bereits im Studium selbstständig arbeiten willst.

Was gilt es zu beachten?

Um auf Gewerbeschein arbeiten und trotzdem regulär mit allen finanziellen Vorteilen Student bleiben zu können, müssen einige Dinge beachtet werden. Dies betrifft: Gewerbeanmeldung, Steuererklärung, Freibeträge – allesamt zentrale Themen bei der selbständigen Arbeit auf Rechnung. Hier einige Aspekte:

  • Gewerbescheine sind auf Antrag bei kommunalen Ämtern zu erwerben (Kostenpunkt: 15-60 Euro)

  • Als Auftragnehmer stellst du Rechnungen, bis zu einem bestimmten Betrag ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben

  • Überschreiten die Einkünfte den Steuerfreibetrag von 8.354 Euro jährlich, liegt Steuerpflicht vor

  • Du bist als Selbständiger nicht gesetzlich kranken-, pflege- und rentenversichert

  • Der Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entfällt

  • Die Haftung für mangelnde Qualität oder Nichterfüllung liegt beim Auftragnehmer (Student)

  • Je nach Verdiensthöhe verliert man Ansprüche auf staatliche Förderungen (z. B. Kindergeld, BAföG → s.u.)

Wer kann auf Gewerbeschein arbeiten? Und was sind Gewerbebetriebe?

Das selbständige Jobben bietet sich insbesondere dann an, wenn man einen oder mehrere Jobs dauerhaft bzw. wiederkehrend ausführen möchte. Es treffen hier nicht mehr Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufeinander, sondern Auftragnehmer und Auftraggeber. Der selbständige Student tritt gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber als freier Unternehmer auf und stellt seine erbrachte Leistung in Rechnung. Heißt: Der Student ist dann zum Beispiel als selbständiger Host, Promoter, Grafiker, Interviewer, Unternehmensberater oder Bürodienstleister unterwegs.

Arbeitsbereiche, in denen ein Gewerbeschein Sinn macht:

  • industrielle Fertigung

  • Handwerk und handwerksnahe Berufe (mit Ausnahme künstlerischer Tätigkeiten)

  • Groß- und Einzelhandel

  • Gastronomie und Hotellerie

  • „Einfache“, haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigungen oder Reparaturen)

  • Vertreter, Vermittler und Agenturen sowie Geld- und Vermögensberater

  • Unabhängig von der Art der Tätigkeit gelten darüber hinaus alle Kapitalgesellschaften (GmbH, AG usw.) automatisch als gewerblich.

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Vorsicht beim Gewerbeschein – Scheinselbständigkeit vermeiden!

Ganz ärgerlich würde der Job auf Gewerbeschein dann, wenn am Ende Scheinselbständigkeit vorläge – gleichzusetzen mit Schwarzarbeit! Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine auf dem Papier als Unternehmer auftretende Person in Wahrheit/de facto den Status eines ganz normalen Arbeitnehmers hat. Der Gesetzgeber sieht hierin einen klaren arbeitsrechtlichen Verstoß, durch den steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten unerfüllt bleiben. Heißt: Wer selbständig auf Gewerbeschein arbeitet, muss sich inhaltlich und auch mit Blick auf die Zuständigkeit klar von einem vertraglich gebundenen Arbeitnehmer abgrenzen. Wichtige Merkmale hierfür können beispielsweise die Weisungsungebundenheit (kein Vorgesetzter) und die räumliche Trennung (eigenes Büro) vom auftraggebenden Unternehmen sein.

Auf unterschiedliche Verdienstgrenzen achten

Kleinunternehmerregelung: Gewerbetreibende mit einem Umsatz bis maximal 17.500 Euro pro Jahr zzgl. Steuern sind Kleinunternehmer. Betreffende Studenten sind nicht dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer gesondert aufzuführen. Deklariert wird dies auf Rechnungen durch den Hinweis: „Gemäß § 19 (1) UStG enthält der ausgewiesene Betrag keine Umsatzsteuer.“

BaföG und Kindergeld: Ab einem gewerblichen Gewinn von ca. 4.000 Euro jährlich (vor Steuern) verlieren selbständig arbeitende Studenten den BaföG-Anspruch. Selbiges gilt für den elterlichen Anspruch auf Kindergeld, sobald der jährliche Verdienst 8.004 Euro übersteigt.

Fazit

Arbeiten auf Gewerbeschein ist eine hervorragende Möglichkeit für Studierende, unternehmerische Luft zu schnuppern und das Einkommen flexibel zu gestalten. Dennoch ist es kein „einfaches“ Jobben, sondern verlangt Disziplin bei der Buchführung und ein klares Verständnis der eigenen Versicherungssituation. Nur wer die individuellen Freibeträge genau kalkuliert und das Risiko der Scheinselbstständigkeit meidet, profitiert am Ende wirklich von der Freiheit der Selbstständigkeit. Es lohnt sich, vor dem Gang zum Gewerbeamt eine Bilanz zu ziehen: Überwiegt die gewonnene Freiheit den bürokratischen Mehraufwand?

Ein Gewerbeschein kann bei den zuständigen kommunalen Ämtern (Gewerbeamt) beantragt werden und kostet je nach Region zwischen 15 und 60 Euro.

Einkommensteuer fällt erst an, wenn der jährliche Gewinn den Grundfreibetrag (im Text mit 8.354 Euro angegeben, aktuell jährlich angepasst) überschreitet.

Wer weniger als 17.500 Euro Umsatz pro Jahr erzielt, muss auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, sofern er sich auf § 19 UStG bezieht.

Ja, das ist möglich. Bereits ab einem jährlichen Gewinn von etwa 4.000 Euro kann der Anspruch auf BAföG sinken oder ganz entfallen.

Wenn du zwar einen Gewerbeschein hast, aber wie ein normaler Angestellter weisungsgebunden und fest integriert in einem Unternehmen arbeitest, gilt dies als Scheinselbstständigkeit und ist rechtlich als Schwarzarbeit strafbar.

Bild von jobmensa Redaktion

jobmensa Redaktion

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