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Aushilfsvertrag: Alles, was du zum Thema wissen musst
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jobmensa Redaktion
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Kurzgesagt:
Der Artikel erläutert die rechtlichen Grundlagen des Aushilfsvertrags, der primär für vorübergehende, saisonale oder projektbezogene Bedarfe genutzt wird. Er betont die Notwendigkeit eines Sachgrundes für diese Befristung. Thematisiert werden zudem die Regelungen zur Kündigung (insbesondere die Notwendigkeit einer Klausel für ordentliche Kündigungen bei Befristung), der gesetzliche Urlaubsanspruch sowie die Bedingungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die üblicherweise erst nach vier Wochen Betriebszugehörigkeit greift.
- Sachgrundpflicht: Ein Aushilfsvertrag ist fast immer befristet und benötigt einen rechtfertigenden Grund (z. B. Saisonarbeit oder Vertretung).
- Kündigungsmodalitäten: Bei befristeten Verträgen muss die ordentliche Kündigung explizit vereinbart werden, sonst bleibt nur der Weg der außerordentlichen Kündigung.
- Wartezeit bei Krankheit: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht gesetzlich erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von vier Wochen.
Viele Studierende und Nebenjobber steigen über einen sogenannten Aushilfsvertrag in die Arbeitswelt ein. Ob als Unterstützung im Weihnachtsgeschäft, als Krankheitsvertretung oder zur Bewältigung von Auftragsspitzen – das Modell der Aushilfe bietet Unternehmen die notwendige Flexibilität. Doch hinter dem Begriff „Aushilfe“ verbirgt sich kein rechtsfreier Raum. Auch wenn die Beschäftigung oft unregelmäßig oder kurzfristig erfolgt, gibt es klare gesetzliche Leitplanken, die sowohl die Rechte als auch die Pflichten der Arbeitnehmenden definieren. Wer diese kennt, schützt sich davor, als bloße „Manövriermasse“ ohne soziale Absicherung behandelt zu werden.
Wissenswertes zum Aushilfsvertrag
Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei einem Aushilfsvertrag um die rechtliche Grundlage für Aushilfskräfte, also Mitarbeiter, die nur für einen befristeten Zeitraum oder zu unregelmäßigen Zeiten beschäftigt sind und somit “aushelfen”. Für diese Form der Anstellung muss ein Sachgrund vorliegen. Meist kommt ein Aushilfsvertrag zustande, wenn die Beschäftigung saisonbedingt oder abhängig von der Dichte an Projekten ist. So kann der Arbeitnehmer für bestimmte Zeiten seinen Bedarf decken, ohne eine Person fest anzustellen.
Die Falle der Arbeit auf Abruf
In vielen Aushilfsverträgen wird eine „Arbeit auf Abruf“ vereinbart. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: Der Gesetzgeber schreibt vor, dass im Vertrag eine bestimmte wöchentliche und tägliche Arbeitszeit festgelegt werden sollte. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt seit der letzten Gesetzesänderung eine fiktive Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber diese Stunden auch vergüten muss, selbst wenn er den Mitarbeiter nicht abruft. Zudem muss der Abruf der Arbeitsleistung mindestens vier Tage im Voraus angekündigt werden, damit die Aushilfe Planungssicherheit hat.
Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverbot
Aushilfskräfte dürfen aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit oder Befristung nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte des Unternehmens. Dies betrifft nicht nur den Stundenlohn, der dem Mindestlohn entsprechen muss, sondern auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Zahlt ein Unternehmen beispielsweise allen Festangestellten ein Weihnachtsgeld oder gewährt einen Personalrabatt, so haben in der Regel auch Aushilfskräfte einen anteiligen Anspruch darauf. Eine Pauschalaussage im Vertrag, dass Aushilfen von solchen Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen sind, ist rechtlich oft unwirksam.
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Regelung bei Kündigung
Ob das Verhältnis befristet oder unbefristet ist, also je nach Bedarf vereinbart, muss im Vertrag festgehalten sein. Bei einer Befristung muss die Möglichkeit der früheren, ordentlichen Kündigung enthalten sein. Wird diese Vereinbarung versäumt, gilt die außerordentliche Kündigung.
Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung in den ersten drei Monaten, entsprechend einer Probezeit, gilt ebenfalls nur nach vertraglicher Vereinbarung.
Urlaub und Krankheit
Ebenso verhält es sich mit dem Anspruch auf Urlaub. Ohne vertragliche Absprache gilt der gesetzliche Mindesturlaub, also 24 Tage im Jahr bei einer 6-Tage Woche.
Wirst du während des Beschäftigungsverhältnisses krank, hast du nur einen Anspruch weiterhin bezahlt zu werden, wenn du bereits vier Wochen ununterbrochen beschäftigt warst. Jedoch kann diese Regelung auch vertraglich ausgeschlossen werden.
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Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Aushilfsvertrag ein nützliches Instrument für den schnellen Einstieg oder die Überbrückung von Semesterferien ist, jedoch genau geprüft werden sollte. Die vermeintliche „Unverbindlichkeit“ des Namens täuscht oft darüber hinweg, dass auch hier Urlaubsansprüche und Lohnfortzahlungen bestehen. Studierende sollten darauf achten, dass Befristungen und Kündigungsfristen klar schriftlich fixiert sind, um nicht plötzlich ohne Einkommen dazustehen. Ein fairer Aushilfsvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er Flexibilität für beide Seiten bietet, ohne die sozialen Mindeststandards des Arbeitsrechts zu untergraben.
1. Habe ich als Aushilfe auch Anspruch auf bezahlten Urlaub?
Ja. Auch Aushilfen steht der gesetzliche Mindesturlaub zu. Dieser wird anteilig auf Basis der tatsächlichen Arbeitstage im Verhältnis zu einer Vollzeitstelle berechnet.
2. Darf mir von heute auf morgen gekündigt werden?
Nur während einer vereinbarten Probezeit und unter Einhaltung der zweiwöchigen Frist (oder bei einem schwerwiegenden Grund fristlos). Ansonsten gelten die vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen.
3. Was passiert, wenn mein Vertrag keine Regelung zur Krankheit enthält?
Dann greift das Entgeltfortzahlungsgesetz. Nach einer vierwöchigen Wartezeit muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen lang den Lohn weiterzahlen.
4. Kann ein Aushilfsvertrag unendlich oft verlängert werden?
Nein. Bei Befristungen ohne Sachgrund ist nach spätestens zwei Jahren Schluss. Bei Befristungen mit Sachgrund sind Verlängerungen öfter möglich, dürfen aber nicht missbräuchlich als „Kettenbefristung“ eingesetzt werden.
5. Gilt der Mindestlohn auch für Aushilfen?
Absolut. Der gesetzliche Mindestlohn (aktuell 12,82 € in 2025) ist die unterste Grenze und darf durch keinen Aushilfsvertrag unterschritten werden.
jobmensa Redaktion
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