Feiertagsvergütung, Sonderurlaub und Co: Eure Rechte als Studierende
- Kategorie
- Work
- Autor:in
- jobmensa Redaktion
- Aktualisiert am
- Lesezeit
- 3 Min. Lesezeit

Kurzgesagt
Der Artikel erläutert die gesetzlichen Ansprüche auf Lohnfortzahlung an Feiertagen sowie die Bedingungen für Sonderurlaub. Grundsätzlich gilt: Fällt ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, muss dieser bezahlt werden. Wer an Feiertagen arbeitet, hat zudem Anspruch auf einen ersatzweisen freien Werktag. Beim Sonderurlaub unterscheidet das Gesetz zwischen unbezahlten Tagen (z. B. zur Pflege von Angehörigen) und bezahlter Freistellung bei unverschuldeter Verhinderung (z. B. Geburt, Todesfall, Arztbesuch). Abschließend wird betont, dass auch Studierenden der gesetzliche Mindesturlaub zusteht, was besonders bei Vollzeittätigkeiten in den Semesterferien relevant wird.
- Feiertagsbezahlung nach Dienstplan: Ein Anspruch auf Bezahlung am Feiertag besteht immer dann, wenn man an diesem spezifischen Wochentag laut Vertrag oder Dienstplan normalerweise gearbeitet hätte.
- Sonderurlaub nach § 616 BGB: Bei wichtigen persönlichen Ereignissen wie Geburten, Todesfällen oder notwendigen Arztbesuchen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig kurze Zeit bezahlt freistellen.
- Urlaubsanspruch für alle: Auch studentische Hilfskräfte haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen pro Jahr (bezogen auf eine 6-Tage-Woche), was anteilig auf die individuellen Arbeitstage umgerechnet wird.
Das Arbeitsrecht hält für Studierende oft mehr bereit, als viele auf den ersten Blick vermuten. Während der Fokus meist auf dem Stundenlohn liegt, bleiben Themen wie die Bezahlung an Feiertagen oder der Anspruch auf Sonderurlaub oft ungeklärt. Dabei ist gesetzlich klar geregelt: Wer arbeitet, hat Rechte – egal ob in Vollzeit, Teilzeit oder im studentischen Nebenjob. Um böse Überraschungen bei der Lohnabrechnung zu vermeiden und die eigene Freizeitgestaltung rechtssicher zu planen, ist es entscheidend, die gesetzlichen Leitplanken zwischen Lohnfortzahlung und unbezahlter Freistellung zu kennen.
Feiertage/Sonderregelungen
Feiertage lohnen sich aus Arbeitnehmersicht gleich doppelt, denn man hat einen zusätzlichen freien Tag, der aber dennoch komplett bezahlt wird. – So will es der Gesetzgeber und nennt es Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen. Die Krux an der Sache: Den Anspruch hat nur, wer normalerweise, d. h. laut Vertrag an dem Tag arbeiten würde, auf den der Feiertag fällt. Ergo haben Arbeitnehmer, die nicht in Vollzeit tätig sind, nur verminderten Anspruch, wobei sich das zu erhaltende Feiertagsgeld in diesem Fall immer anteilig am Vollzeit-Maximum bemisst.
Und noch etwas garantiert der Gesetzgeber: Wer vertragsgemäß die gesamte Woche arbeitet und – abhängig von der Branche – auch am Feiertag ran muss, hat Anspruch auf Freizeitausgleich. Dies bedeutet, dass der betreffende Arbeitnehmer innerhalb der folgenden zwei Wochen Anspruch auf einen freien Werktag hat, der dennoch voll bezahlt wird.
Sonderurlaub
Sonderurlaub kann beantragen, wer für gewerkschaftliche, parteipolitische oder gesellschaftliche Zwecke an Weiterbildungen teilnimmt, wobei Details hierzu im Zweifel klein gedruckter Bestandteil des Arbeitsvertrags sind. Maximal zehn Tage unbezahlten Urlaub kann beantragen, wer persönlich von der unerwarteten Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen betroffen ist, um entweder selbst pflegerisch tätig zu werden oder die Organisation einer entsprechenden Pflegeeinrichtung vorzunehmen. Nach § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) muss ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahlten Sonderurlaub gewähren, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Zum Sonderurlaub zählen zum Beispiel die Geburt eines Kindes, der Tod eines nahen Angehörigen, ärztliche Untersuchungen und Behandlungen oder die Erkrankung eines Familienmitglieds.
Bezahlter vs. unbezahlter Urlaub
Nimmt man unbezahlten Urlaub, wird dieser anteilig vom Gehalt abgezogen. Bezahlter Urlaub hingegen kostet natürlich einen Urlaubstag. Natürlich lohnt es sich immer, in einem Gespräch mit dem Chef zu versuchen, einen unbezahlten Urlaubstag zu erhalten. Falls dies nicht möglich ist, es sich aber auch um keinen oben beschriebenen Sonderurlaub handelt, für den man bis zu fünf Arbeitstage freigestellt werden kann, muss man wohl oder übel auf die bezahlten Urlaubstage zurückgreifen. Sollte kein Tarifvertrag bestehen, gilt der nach Bundesurlaubsgesetz festgelegte jährliche Mindesturlaub von 24 Tagen. Demnach haben auch Studenten das Recht auf mindestens zwei freie Tage im Monat. Dies ist vor allem entscheidend für die Semesterferien, in denen man Vollzeit am Stück arbeitet.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Arbeitsrecht keinen Unterschied zwischen „regulären“ Arbeitnehmern und Studierenden macht, wenn es um die soziale Absicherung geht. Die Lohnfortzahlung an Feiertagen und der Anspruch auf Sonderurlaub sind keine Almosen des Arbeitgebers, sondern gesetzlich verankerte Rechte. Für Studierende ist es ratsam, die eigenen Arbeitstage und die Lage der Feiertage genau zu dokumentieren, um sicherzustellen, dass alle Ansprüche korrekt abgerechnet werden. Wer seine Rechte kennt, kann den Spagat zwischen Studium und Job deutlich entspannter und finanziell abgesicherter bewältigen.
Häufige Fragen
Bekomme ich Geld, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem ich nie arbeite?
Nein. Die Lohnfortzahlung greift nur, wenn die Arbeit allein wegen des Feiertags ausfällt. Werden Sie montags nie eingesetzt, erhalten Sie für einen Ostermontag auch keine Vergütung.
Muss ich für die Beerdigung eines nahen Angehörigen einen Urlaubstag opfern?
Nein, in der Regel zählt dies zum bezahlten Sonderurlaub nach § 616 BGB. Sie sollten den Arbeitgeber jedoch rechtzeitig informieren und gegebenenfalls einen Nachweis vorlegen.
Wie viele Urlaubstage stehen mir als Student pro Monat zu?
Orientiert am Bundesurlaubsgesetz stehen Ihnen bei einer Vollzeittätigkeit rechnerisch mindestens zwei freie Tage pro Monat zu. Bei Teilzeit verringert sich dieser Anspruch anteilig zu Ihren tatsächlichen Arbeitstagen.
Was passiert, wenn ich am Feiertag arbeiten muss?
In diesem Fall haben Sie innerhalb der folgenden zwei Wochen Anspruch auf einen Ersatzruhetag, damit die gesetzliche Ruhezeit gewahrt bleibt.
Kann ich unbezahlten Urlaub verlangen?
Es besteht kein automatischer Rechtsanspruch auf unbezahlten Urlaub (außer im Pflegefall). Es ist jedoch oft Verhandlungssache mit dem Chef, um die eigenen bezahlten Urlaubstage für später aufzusparen.


