Kündigungsschutz: Für wen er gilt und was er beinhaltet

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Kurzgesagt:

Der Artikel erläutert, dass der Kündigungsschutz für Studentenjobs an zwei Hauptfaktoren gebunden ist: Eine Mindestbeschäftigungsdauer von sechs Monaten und eine Mindestbetriebsgröße (in der Regel mehr als 10 Vollzeit-Mitarbeiter). Dabei werden Teilzeitkräfte anteilig berechnet. Fehlen diese Voraussetzungen, greift das KSchG nicht, was dem Gleichheitsprinzip entspricht. Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss zwingend die Drei-Wochen-Frist für eine Klage beim Arbeitsgericht einhalten, wobei besondere Schutzgründe (z. B. Schwangerschaft) die Erfolgsaussichten erhöhen.

Viele Studierende gehen davon aus, dass sie in ihrem Nebenjob weniger Rechte haben als festangestellte Vollzeitkräfte. Doch das Arbeitsrecht macht hier kaum Unterschiede: Auch studentische Aushilfen genießen unter bestimmten Voraussetzungen den gesetzlichen Kündigungsschutz. Damit die „schnelle Kündigung“ nicht zum bösen Erwachen führt, ist es entscheidend, die eigenen Rechte und die geltenden Fristen genau zu kennen. Unser Experten-Check klärt auf, wann das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wirklich greift.

Wie weit reicht der Kündigungsschutz wirklich?

Glücklicherweise unterliegt auch der Studentenjob arbeitsrechtlichen Regularien. Dies betrifft insbesondere den Kündigungsschutz. Alles Relevante steht normalerweise im Arbeitsvertrag, der bei Antritt zu unterzeichnen ist. Generell gilt, dass Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) für studentische Aushilfen bzw. Teilzeitmitarbeiter erst dann wirksam wird, wenn man mindestens sechs Monate ununterbrochenen in einem Unternehmen beschäftigt ist. In der Probezeit gelten 7 Tage Kündigungsfrist. Im ersten Arbeitsjahr gilt 1 Monat. Ab dem zweiten Jahr beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate.

Unternehmensgröße ist entscheidend

Bei Arbeitsverhältnissen, die am 1. Januar 2004 oder später begonnen haben, gilt das Kündigungsschutzgesetz nur in Betrieben, die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Als Arbeitnehmer wird voll gezählt, wer regelmäßig mehr als 30 Stunden pro Woche in dem Betrieb arbeitet. Bis einschließlich 20 Stunden pro Woche gilt man als 0,5 Arbeitnehmer und bis einschließlich 30 Stunden pro Woche als 0,75 Arbeitnehmer. Auszubildende werden nicht als vollwertige Arbeitnehmer gezählt. Hat das Arbeitsverhältnis bereits am 31. Dezember 2003 bestanden, gilt das Kündigungsschutzgesetz, wenn in dem Betrieb am 31. Dezember 2003 mehr als 5 vollwertige Arbeitnehmer (siehe oben) beschäftigt waren, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch im Betrieb beschäftigt sind. Arbeitnehmer, die erst nach dem 31. Dezember 2003 eingestellt wurden, werden hierbei nicht mitgezählt.

Gleichheitsprinzip bleibt gewahrt

Entfällt also der allgemeine Kündigungsschutz infolge mangelnder Belegschaftsstärke, sind hiervon alle Beschäftigten gleichermaßen betroffen. Auch diejenigen, die einen festen Arbeitsvertrag besitzen. Damit bleibt das Gleichheitsprinzip im Sinne des Arbeitsrechts gewahrt, und die Beschäftigten gucken im Zweifelsfall in die Röhre. Es bleibt Ihnen daher freigestellt, vor Arbeitsantritt einmal durchzuzählen.

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Klage gegen die Kündigung

Will man gegen die Kündigung klagen, sollte man die Drei-Wochen-Frist im Auge behalten. Wenn man die Kündigung als sozial ungerechtfertigt oder missbräuchlich ansieht, muss der Widerspruch innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Der Arbeitnehmer muss in der Kündigungsschutzklage beantragen, dass das Arbeitsgericht feststellen soll, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, weil sie ungerecht oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Dies muss dann im Einzelnen durch Tatsachen begründet werden. Die Chance die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung zu belegen ist besonders aussichtsreich, wenn man beispielsweise den Eindruck hat, aufgrund einer Schwangerschaft, Behinderung oder während eines Hilfsdienst im Ausland gekündigt worden zu sein. Eine Klage empfiehlt sich allerdings vor allem in Verbindung mit einer Rechtschutzversicherung.

Sollte man aus guten Gründen nicht in der Lage gewesen sein, innerhalb der Drei-Wochen-Frist die Klage beim Arbeitsgericht einzureichen, muss das Gericht den Antrag auf die nachträgliche Klage zusätzlich genehmigen. Der Arbeitnehmer muss den Verzug jedoch glaubhaft begründen können. Eine Krankheit gilt nur als Rechtfertigung, wenn Sie eine rechtzeitige Klage objektiv unmöglich gemacht hat. Solange die Entscheidungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt ist, kann er in der Regel auch einen Angehörigen, Bekannten oder Rechtsanwalt beauftragen, Klage zu erheben, wobei eine Vollmacht auch nachgereicht werden kann. Der Arbeitnehmer hat zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses Zeit, den Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen. Sechs Monate nach Ablauf der versäumten Frist erlischt sein Recht auf Antragstellung und damit auf Klage gänzlich.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen: Auch im Studentenjob ist man kein Arbeitnehmer „zweiter Klasse“. Dennoch ist der Kündigungsschutz an klare gesetzliche Hürden wie die Betriebsgröße und die sechsmonatige Wartezeit geknüpft. Wer eine Kündigung erhält, sollte nicht zögern, sondern umgehend handeln, um die Drei-Wochen-Frist für rechtliche Schritte zu wahren. Ein prüfender Blick in den Arbeitsvertrag und auf die Belegschaftsstärke bereits bei Jobantritt schafft Klarheit und Sicherheit für den Ernstfall.

Nein. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG greift erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von sechs Monaten.

Mitarbeiter bis 20 Stunden zählen als 0,5; bis 30 Stunden als 0,75 und über 30 Stunden als 1,0 Arbeitskraft.

Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Eine nachträgliche Zulassung ist nur in engen Ausnahmefällen (z. B. schwere Krankheit) möglich.

Nein. Wenn die Voraussetzungen (Dauer und Betriebsgröße) erfüllt sind, gilt das Gleichheitsprinzip. Der Schutzstatus ist für alle Mitarbeiter in der gleichen Situation identisch.

Besonders aussichtsreich ist eine Klage, wenn Sonderkündigungsschutz besteht, etwa bei einer vorliegenden Schwangerschaft, einer Behinderung oder während eines Auslandshilfsdienstes.

Bild von jobmensa Redaktion

jobmensa Redaktion

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