Wie viel darf man als Student*in verdienen? Und wie viel arbeiten?

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Kurzgesagt:

Der Artikel bietet einen Leitfaden für arbeitende Studierende und unterscheidet zwischen Minijobs, Werkstudierendentätigkeit und kurzfristiger Beschäftigung. Während Minijobs bis 520 Euro (Stand 2023) weitgehend unkompliziert sind, müssen Werkstudierende die 20-Stunden-Regel während des Semesters beachten, um nicht voll sozialversicherungspflichtig zu werden. Der Text erläutert zudem die Bedeutung des Grundfreibetrags (ca. 10.908 Euro in 2023) und warnt vor automatischen Lohnsteuerabzügen bei hohen Einmalverdiensten in den Semesterferien. Auch die Auswirkungen auf die Familienversicherung und die BAföG-Freibeträge (ca. 6.240 Euro jährlich) werden detailliert aufgeführt.

Studieren und nebenher Geld verdienen gehört für die meisten zum Alltag – doch der steuerliche und versicherungstechnische Dschungel sorgt oft für Verunsicherung. Wie viele Stunden sind erlaubt, ohne den studentischen Status zu verlieren? Ab wann bittet das Finanzamt zur Kasse, und was passiert eigentlich mit dem BAföG? Wer die magischen Grenzen bei Arbeitszeit und Verdienst kennt, kann sein Einkommen optimieren, ohne böse Überraschungen bei der nächsten Lohnabrechnung oder den Sozialversicherungsbeiträgen zu erleben.

Wie viel dürfen Studierende arbeiten?

Als Studierende*r hast du deutlich weniger Abzüge als „normale” Arbeitnehmende. Doch auch im studentischen Kosmos gibt es Grenzen – sowohl beim Verdienst als auch bei der Anzahl der Arbeitsstunden. Beachtest du sie nicht, musst du unter Umständen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen, bekommst kein BAföG mehr und fällst aus der Familienversicherung. Aber der Reihe nach:

Minijob: Null problemo!

Bei einem Minijob ist alles einfach, denn dabei kannst du nur maximal 520 Euro im Monat verdienen – so wenig, dass du normalerweise überhaupt keine Abzüge hast (sofern du dich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt). Auch um dein BAföG und deine Krankenversicherung brauchst du dir in der Regel keine Sorgen zu machen.

Werkstudent und kurzfristige Beschäftigung: Auf Steuerfreibetrag achten!

Der Steuerfreibetrag (auch Grundfreibetrag genannt) wird jedes Jahr neu festgelegt. 2023 liegt er für Singles bei 10.908 Euro, 2022 lag er bei 9.984 Euro. Die Beschäftigungsart wirkt sich nicht auf die Höhe aus, er gilt immer – also für „normale” Arbeitnehmende genauso wie für Werkstudent*innen und kurzfristig Beschäftigte. Kommst du über den Steuerfreibetrag, musst du die Differenz versteuern (nicht alles!). Liegt dein jährlicher Verdienst darunter, brauchst du keine Lohnsteuer zu zahlen.

Übrigens: Die Lohnsteuer für Arbeitnehmende wird mitunter auch als Einkommensteuer bezeichnet, was nicht ganz korrekt ist, denn Einkommensteuer zahlen nur Selbstständige. Da der Steuertarif jedoch grundsätzlich gleich ist, macht das für dich keinen Unterschied.

Steuern zahlen trotz geringem Verdienst???

Auch wenn du vorhast unter dem Steuerfreibetrag zu bleiben, kann es sein, dass du Steuern zahlen musst – beziehungsweise dass sie dir direkt vom Lohn abgezogen werden. Das ist oftmals dann der Fall, wenn du in den Semesterferien voll arbeitest. Angenommen du verdienst im Januar und Februar nichts, gehst aber im März einer kurzfristigen Beschäftigung in Vollzeit nach und bekommst dafür 2.000 Euro brutto, dann denkt sich das Finanzamt „Ah, der arbeitet jetzt bestimmt jeden Monat so viel! Dann muss er auch Steuern zahlen!” – und zieht dir die Lohnsteuer direkt ab. Das ist erstmal schlecht für dich, aber auch nicht sooo schlimm. Denn liegst du am Ende des Jahres unter dem Freibetrag, kannst du dir das Geld über die Steuererklärung wieder zurückholen.

Werkstudent*in und kurzfristige Beschäftigung: Nicht zu viel arbeiten!

Als Werkstudent*in darfst du während des Semesters pro Woche „nur” maximal 20 Stunden arbeiten, in der vorlesungsfreien Zeit hingegen so viel du willst. Arbeitest du auch außerhalb der Semesterferien mehr, musst du deutlich höhere Sozialversicherungsbeiträge abdrücken (normalerweise sind es nur maximal 9,3 % Rentenversicherung) und Steuern zahlen.

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung sind die Zeitgrenzen andere. Hierbei darfst du mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten – allerdings nur maximal 70 Tage oder drei Monate pro Jahr. Heißt: In den Semesterferien Vollgas, sonst eher low (maximal ein Minijob!). Arbeitest du mehr, musst du Sozialversicherungsbeiträge (normalerweise zahlt du gar keine) und eventuell Steuern abführen.

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Studentenjob kann sich auf die Krankenversicherung auswirken!

Als Studierende*r bist du im Normalfall bis zu deinem 25. Geburtstag kostenlos bei deinen Eltern mitversichert. Wenn du aber mehr als 5.400 Euro pro Jahr (= 450 Euro im Monat) verdienst oder älter als 24 bist, brauchst du eine studentische Krankenversicherung. Die kostet um die 80 Euro im Monat. Für Langzeitstudenten mit mehr als 14 Fachsemestern und für Leute über 30 sind die Beiträge noch höher.

Bei zu viel Verdienst gibt’s weniger BAföG!

Beim BAföG liegt die Verdienstgrenze – vereinfacht gesagt – bei 6.240 Euro im Jahr  (= 520 Euro im Monat). Alles, was du mehr verdienst, wird dir vom BAföG abgezogen. Im schlimmsten Fall kann dir die Leistung sogar komplett gestrichen werden.

Fazit: Steuern zahlen ist jetzt auch nicht sooo schlimm

Am einfachsten hast du es mit einem Minijob. Wenn du aber mehr verdienen willst, kommst du über einen Werkstudentenjob oder eine kurzfristige Beschäftigung nicht herum. Und ja, dann musst du eventuell Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das ist aber kein Weltuntergang. Denn erstens kannst du dir über die Steuererklärung viel zurückholen und zweitens muss das Geld für deine Hochschule ja auch irgendwo herkommen.

Ja, in der vorlesungsfreien Zeit ist Vollzeitarbeit erlaubt, ohne dass höhere Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

In diesem Fall musst du Steuern zahlen – allerdings nur auf den Betrag, der über dieser Grenze liegt, nicht auf dein gesamtes Einkommen.

Das passiert oft bei kurzzeitigen Vollzeitjobs. Das Finanzamt rechnet das Monatsgehalt hoch. Am Jahresende kannst du dir diese Steuern jedoch per Steuererklärung erstatten lassen.

In der Regel bis zum 25. Geburtstag, sofern dein Verdienst die Einkommensgrenze (meist 520 Euro bei Minijobs) nicht überschreitet.

Bei einem klassischen Minijob bis 520 Euro im Monat bleibt das BAföG normalerweise ungekürzt, da dies genau innerhalb des jährlichen Freibetrags liegt.

Bild von jobmensa Redaktion

jobmensa Redaktion

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