Ob du als Schüler BAföG-berechtigt bist, hängt nicht nur von der Art der Schule ab, die du besuchst, sondern auch – je nach Schulart – auch noch von weiteren Faktoren. Darüber solltest du dich bei deinem zuständigen BAföG-Amt im Vorfeld informieren.
Für diejenigen, die es bereits wissen und BAföG bekommen, gibt es gute Neuigkeiten: Als BAföG-Empfänger darfst du monatlich bis zu 400 Euro verdienen, ohne dass dein Nebenjob Auswirkungen auf das BAföG hat. Dabei kannst du in den einzelnen Monaten des Jahres, z. B. den Schulferien, sogar deutlich mehr verdienen, denn für die Berechnung des BAföG ist nur dein Gesamtverdienst im sogenannten „Bewilligungszeitraum“ (meist 12 Monate) maßgeblich. Im Jahr darfst du also 4.800 Euro (400 Euro x 12 Monate) verdienen. Dem BAföG-Amt ist es egal, ob du regelmäßig Geld verdienst oder nur in den Schulferien arbeiten gehst: Wichtig ist allein, dass du durchschnittlich nicht mehr als 400 Euro verdienst.
Wenn du mehr als 400 Euro im Monat bzw. 4.800 Euro im Jahr verdienst, wird der über die Grenzen hinausgehende Betrag monatlich von dem dir zustehenden BAföG abgezogen.
Ein Beispiel: Du hast in den Sommerferien zusätzlich zu deinem regulären Nebenjob, der dir monatlich 330 Euro bringt, in einer Fabrik gearbeitet und dafür 1.200 Euro bekommen. Im gesamten Bewilligungszeitraum kommst du damit auf 3.960 + 1.200 Euro = 5.160 Euro Einkommen. Die Differenz zwischen deinem tatsächlichen Einkommen und der Einkommensgrenze beim BAföG (5.160 Euro - 4.800 Euro) beträgt somit 360 Euro. Diese Differenz wird nun durch die Anzahl der Monate deines Bewilligungszeitraums geteilt (360 Euro : 12 Monate = 30 Euro) und dir monatlich von deinem BAföG abgezogen.
Nicht vergessen: Wer bereits einen Nebenjob hat, wenn er BAföG beantragt, muss diesen melden. Wer bereits BAföG empfängt und einen neuen Job annimmt, muss dem Amt Bescheid geben. Achtung: Es werden Kontrollen in Zusammenarbeit mit den Finanzämtern durchgeführt.
Es gibt außerdem einen ganz legalen Trick, wie man das beim BAföG angerechnete Einkommen senken kann: Vom verdienten Geld dürfen monatlich bis zu 205 Euro für besondere Ausbildungskosten abgezogen werden. Dazu zählen z. B. belegbare Kosten für Fachbücher oder Exkursionen. Im Höchstfall kann man zu den 4.800 Euro noch zusätzlich 2.460 Euro hinzuverdienen und das ohne BAföG-Kürzung.