Kurzfristige Beschäftigungen

08.11.2021

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Author: Redaktion
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Steuerliche Vorteile durch die kurzfristige Beschäftigung

Neben dem 450-Euro-Job ist die kurzfristige Beschäftigung ebenso eine Ausprägung des Minijobs. Viele Studierende gehen neben dem Studium einem Minijob nach. So nutzen sie ihre freie Zeit sinnvoll und können sich etwas für das nächste Semester ansparen oder in den Urlaub fahren. Immer wieder tauchen dabei jedoch Fragen auf: Muss ich Sozialabgaben zahlen und wenn ja: in welcher Höhe? Gesetzlich sind Studierende bei einem solchen Studentenjob wie alle anderen Arbeitnehmenden in einem Beschäftigungsverhältnis. Allerdings gibt es für sie Ausnahmeregelungen für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Was gilt es zu beachten?

  • Eine kurzfristige Beschäftigung darf insgesamt 70 Tage pro Jahr oder maximal 3 Monate am Stück ausgeführt werden

  • Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle

  • Wer mehrere solcher Jobs hat, muss seine Arbeitszeit addieren

  • Dauert der Aushilfsjob länger als drei Monate, ist man rentenversicherungspflichtig. Das gilt jedoch nicht für die anderen Sozialversicherungen

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Bei einer kurzfristigen Beschäftigung handelt es sich um einen Minijob, der laut Arbeitsvertrag auf maximal 70 Arbeitstage oder drei Monate am Stück im Kalenderjahr beschränkt ist. Diese Form des Jobbens ist besonders für diejenigen interessant, die z. B. nur in den Semesterferien arbeiten wollen. Kennzeichnend für eine kurzfristige Beschäftigung sind die Art der Arbeit (z. B. ein mehrtägiger Messejob) oder die von Beginn an zeitliche Befristung des Arbeitsvertrages.

Versicherungs- und beitragsfrei

Eine Pflicht zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfällt, wenn diese Form der Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres (Januar-Dezember) keine drei Monate oder 70 Arbeitstage überschreitet. Die Drei-Monate-Regelung gilt nur, wenn mindestens fünf Tage in der Woche gearbeitet wird, andernfalls gilt die 70-Arbeitstage-Regelung. Die Höhe des Verdienstes spielt bei der kurzfristigen Beschäftigung für die Sozialversicherungen keine Rolle.

Jedoch müssen Arbeitgebende bei einem Verdienst über 450 Euro überprüfen, ob die arbeitnehmende Person berufsmäßig arbeitet, denn:  wer berufsmäßig arbeitet, darf nicht kurzfristig beschäftigt werden. Berufsmäßigkeit bedeutet, sich über die kurzfristige Beschäftigung den Lebensunterhalt zu sichern.

Es ist möglich, mehrere kurzfristige Beschäftigungen nebeneinander auszuüben. Hierbei ist man ebenfalls sozialversicherungsfrei. Bei mehreren Beschäftigungen muss die Arbeitszeit jedoch addiert werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass das Arbeitsverhältnis nicht bei ein und demselben Arbeitgeber oder Arbeitgeberin ist. Zudem dürfen die beiden Jobs nicht direkt aufeinander folgen, minimum ein Monat muss dazwischen liegen. Bei mehreren kurzfristigen Aushilfsjobs kommt oft ein größerer Zeitraum zusammen. Bei überschrittener Grenze wird man rentenversicherungspflichtig.

Fazit:

  • Um kurzfristig beschäftigt zu sein, darfst du maximal 70 Tage oder 3 Monate am Stück pro Kalenderjahr arbeiten.

  • Die Arbeit in einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis ist – unabhängig vom Verdienst – sozialversicherungsfrei.

  • Hast du einen oder mehrere kurzfristige Beschäftigungen für insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Tage im Kalenderjahr, musst du Beiträge für die Rentenversicherung zahlen.

  • Überschreiten deine Aushilfsjobs die Grenze von 26 Wochen pro Jahr, giltst du als sozialversicherungspflichtige, arbeitnehmende Person und musst Beiträge zur Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung zahlen.