Der Minijob

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Kurzgesagt:

Der Artikel beschreibt den 520-Euro-Job als ein hochattraktives Modell für Studierende, das durch die weitgehende Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen besticht. Er erläutert, dass die Verdienstgrenze von 520 Euro monatlich (bzw. 6.240 Euro jährlich) für die Summe aller geringfügigen Beschäftigungen gilt. Ein besonderer Fokus liegt auf der Rentenversicherungspflicht, von der man sich befreien lassen kann, wobei der Artikel aufgrund langfristiger Vorteile (früherer Renteneintritt, Reha-Ansprüche) eher davon abrät. Zudem werden die Unterschiede zwischen Pflichtpraktika (immer versicherungsfrei) und freiwilligen Praktika (behandelt wie Minijobs) klargestellt.

Für viele Studierende ist der Minijob der klassische Einstieg in die Arbeitswelt. Er verspricht ein unkompliziertes Zusatzeinkommen, bei dem „Brutto gleich Netto“ gilt. Doch hinter der vermeintlichen Einfachheit des 520-Euro-Modells verbirgt sich ein detailliertes Regelwerk. Wer die Grenzen bei Mehrarbeit, die Besonderheiten der Rentenversicherung oder die Regelungen für Praktika nicht kennt, riskiert ungewollte Abzüge oder den Verlust steuerlicher Vorteile. Ein fundiertes Verständnis dieser Beschäftigungsart ist daher die Basis, um das Maximum aus dem Nebenjob herauszuholen.

Jobs auf 520 Euro Basis

Millionen Deutschen sichert der 520-Euro-Job ein komfortables Zubrot – bei älteren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in der Regel als Zusatzjob, bei Studierenden nicht selten als Erstjob. Die Beliebtheit des Modells gründet bei den Arbeitnehmenden in erster Linie auf der Befreiung von allen Sozialversicherungspflichten. Und auch sonst haben 520-Euro-Jobs für Studierende eine Menge Vorteile. Aber aufgepasst: Es gibt einige Konditionen, ohne deren Beachtung Steuern und Sozialabgaben schnell zum Strich durch die Rechnung werden können.

Was gilt es zu beachten?

  • Eine Dauerbeschäftigung mit einem Verdienst von 520 Euro im Monat gilt als Minijob.

  • Ein Minijob ist nicht an eine wöchentliches bzw. monatliches Stundenfixum gebunden.

  • Jeder potenzielle Arbeitnehmende in Deutschland kann eine oder mehrere geringfügige Beschäftigungen aufnehmen.

  • Das Gesamteinkommen aller geringfügig bezahlten Jobs darf die Grenze von 520 Euro pro Monat nicht überschreiten.

  • Arbeitsrechtlich haben Minijobber dieselben Rechte und Pflichten wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmende (Gleichbehandlungsgrundsatz)

  • Sozialversicherungspflicht besteht für Minijobber*innen nicht (auch Beiträge zur Rentenversicherung können umgangen werden).

Studentisches Verdienstniveau passt ins 520-Euro-Schema

Zwar sind längst nicht alle Studierende auf 520-Euro-Basis beschäftigt. Auffällig ist aber doch, dass – rein finanziell gesehen – im Durchschnitt gut 80 Prozent der arbeitenden Hochschülerinnen und Hochschüler ganz gut ins Gehaltsschema der Minijobs passen (würden). So haben laut unserer Studie „Fachkraft 2020“ rund 30 Prozent der Befragten Werkstudenten zwischen 300 und 450 Euro pro Monat verdient. Im Korridor zwischen 0 und 450 Euro fanden sich annähernd 80 Prozent der Befragten wieder. Weitere 6 Prozent gaben an, zwischen 450 und 500 Euro pro Monat verdient zu haben.

Was ist ein 520-Euro-Job und wer darf einen solchen annehmen?

Jeder potenzielle Arbeitnehmende kann beliebig viele 520-Euro-Jobs ausüben. Das Gesamteinkommen aller geringfügig bezahlten Jobs darf dabei die Grenze von 520 Euro pro Monat nicht überschreiten (respektive 6.240 Euro pro Jahr). Doch aufgepasst: Die Überschreitung geschieht oft schneller als gedacht, da bestimmte Sonderzahlungen, sogenannte „vorhersehbare Posten“ wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, auf den Gesamtlohn angerechnet werden. Verdient man hingegen aufgrund von Mehrarbeit, z. B. durch den Ausfall von Kollegen, mehr Geld, wird dies nicht angerechnet. Eine solche „unvorhersehbare Überschreitung“ ist allerdings nur zwei Monate pro Jahr erlaubt.

Welche steuerlichen Abgaben gibt es bei Minijobs?

Studierende, die ausschließlich geringfügig beschäftigt sind und regelmäßig nicht mehr als 520 Euro verdienen, sind im Regelfall von der Zahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. Seit Januar 2018 gibt es mit Bezug zur Rentenversicherung eine neue Regelung für Minijobberinnen und Minijobber, da diese seither de facto rentenversicherungspflichtig sind und einen Anteil von 3,6 % des Gehaltes abtreten müssten. Jedoch: Wer diese Klausel zur Rentenversicherung ausdrücklich ablehnt, kann sich davon befreien lassen.

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Vorteile der Rentenversicherung im Minijob

Wer sich in einem Job auf 450-Euro-Basis von den Beiträgen zur Rentenversicherung (3,6 % des Gehaltes) nicht befreien lässt, erfüllt automatisch und zugleich vollumfänglich sogenannte Pflichtbeitragszeiten, was gerade perspektivisch sehr von Vorteil sein kann. Denn: Trotz des vergleichsweise geringen Beitragssatzes erfüllen die Rentenzahlungen von Minijobber*innen alle notwendigen Kriterien, um im Sinne der Einhaltung von beruflichen Mindestversicherungszeiten als vollwertig durchzugehen. Das heißt unter anderem:

  • Versicherungszeiten über Minijobs führen zu einem früheren Renteneintritt

  • Ansprüche auf medizinische Leistungen und Rehabilitationsmaßnahmen werden (früher) wirksam

  • der Rentenanspruch erhöht sich automatisch, da das Entgelt eines Minijobs in voller Höhe in die Rentenberechnung einfließt

Insofern sei jedem Arbeitnehmenden mit einem 450-Euro-Job geraten, sich den langfristigen Verzicht auf die zuletzt genannten Aspekte zugunsten kurzfristiger Ersparnisse bei den Lohnabzügen gut zu überlegen. Wirklich ratsam ist es nicht.

Regelungen im Praktikum

Ein Praktikum vermittelt Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen einer Berufsausbildung. Es gilt daher als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung und ist grundsätzlich versicherungspflichtig. Ausnahmen: Wenn du innerhalb deines Studiums ein vorgeschriebenes Praktikum machst, bist du komplett versicherungsfrei und musst keine Beiträge leisten. Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes sind unerheblich. Ein freiwilliges Praktikum im Studium, bei dem du nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienst, gilt als Minijob. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt dabei ebenfalls keine Rolle.

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Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der 520-Euro-Job das ideale Instrument für Studierende ist, um finanzielle Flexibilität ohne bürokratischen Ballast zu gewinnen. Besonders attraktiv ist die Möglichkeit, durch minimale Rentenbeiträge bereits während des Studiums wichtige Anwartschaften für das spätere Leben zu sammeln. Dennoch erfordert das Modell Wachsamkeit: Wer die jährliche Gesamtobergrenze durch unbedachte Sonderzahlungen sprengt, verliert schnell die wertvolle Beitragsfreiheit. Wer jedoch die Spielregeln beherrscht, findet im Minijob eine solide und lukrative Basis für die Studienfinanzierung.

Ja, das ist erlaubt. Entscheidend ist jedoch, dass der Gesamtverdienst aller Jobs zusammen die Grenze von 520 Euro im Monat nicht überschreitet.

Ist die Überschreitung „unvorhersehbar“ (z. B. Vertretung für kranke Kollegen), ist dies bis zu zwei Monate pro Jahr ohne Statusverlust möglich. Geplante Zahlungen (Weihnachtsgeld) müssen hingegen in den Monatsdurchschnitt eingerechnet werden.

Seit 2018 besteht eine Rentenversicherungspflicht mit einem Eigenanteil von 3,6 %. Du kannst dich jedoch auf Antrag schriftlich davon befreien lassen, um den vollen Lohn ausgezahlt zu bekommen.

Ein freiwilliges Praktikum wird wie ein Minijob behandelt, solange die 520-Euro-Grenze nicht überschritten wird. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich.

Nein, das Modell ist nicht an ein festes Stundenfixum gebunden. Die Arbeitszeit ergibt sich indirekt aus dem vereinbarten Stundenlohn und der 520-Euro-Verdienstgrenze.

Bild von jobmensa Redaktion

jobmensa Redaktion

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