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Kindergeld im Studium
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Kurzgesagt:
Studierende haben in Deutschland grundsätzlich bis zum Abschluss ihres 25. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld, sofern sie sich in einer anerkannten Ausbildung (Studium oder Praktikum) befinden. Seit 2023 beträgt die Höhe einheitlich 250 Euro pro Kind. Ein entscheidender Wendepunkt in der Regelung war der Wegfall der Einkommensgrenze: Heute ist nicht mehr entscheidend, wie viel ein Student verdient, sondern wie viel er arbeitet. Während der Erstausbildung ist die Arbeitszeit unkritisch; nach dem ersten Abschluss (z. B. im Master) darf die wöchentliche Arbeitszeit jedoch 20 Stunden nicht überschreiten, um den Anspruch nicht zu verlieren.
- Altersgrenze 25 Jahre: Der Anspruch endet spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres, wobei Zeiten von Wehr- oder Zivildienst die Bezugsdauer verlängern können.
- Arbeitszeit statt Einkommen: Es gibt keine Verdienstobergrenze mehr. Entscheidend für den Anspruch (besonders in der Zweitausbildung) ist die Einhaltung der 20-Stunden-Woche.
- Nachweispflicht und Ehrlichkeit: Die Familienkasse fordert pro Semester Immatrikulationsbescheinigungen ein. Unrechtmäßig bezogenes Geld wird konsequent zurückgefordert.
Das Studium ist eine Zeit des Aufbruchs, bringt aber auch finanzielle Herausforderungen mit sich. Eine der verlässlichsten Stützen für das studentische Budget ist dabei das Kindergeld. Doch wer glaubt, dass die Zahlungen mit dem 18. Geburtstag oder dem ersten Uni-Tag automatisch enden, irrt. Gleichzeitig sorgt der Dschungel aus Altersgrenzen, Arbeitszeitregelungen und Nachweispflichten oft für Verwirrung. In diesem Ratgeber klären wir, unter welchen Voraussetzungen du bis zum 25. Lebensjahr Anspruch auf staatliche Unterstützung hast und warum heute die Uhr am Handgelenk wichtiger ist als der Kontostand.
Kindergeld während des Studiums?
Auch der Komplex Kindergeld hat im Laufe der Jahre eine wahre Fülle an Einzelverordnungen hervorgebracht, die den dafür infrage kommenden Familien die Orientierung erheblich erschweren. Wer hat eigentlich Anspruch auf Kindergeld? Wie viel Kindergeld erhalten Studentinnen und Studenten? Welche Grenzen musst du beachten? Alle Antworten auf diese Fragen findest du in diesem Artikel!
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Das Wichtigste zu Beginn: Du musst kein Kind mehr sein, um vom Staat Kindergeld zu erhalten, das heißt: Auch Studierende können Kindergeld erhalten.
Einen Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich sämtliche „Kinder” bis zum 18. Lebensjahr, alle Kinder in Ausbildungen bis zum 25. Lebensjahr und arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Falls du keinen Ausbildungsplatz gefunden hast oder nicht beginnen oder fortsetzen kannst, gelten für dich die Regelungen für Kinder in Ausbildung.
Nach dem Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums hast du nur Anspruch auf Kindergeld, wenn du nicht über 20 Stunden regelmäßiger, wöchentlicher Arbeit nachgehst. Ein Nebenjob mit bis zu 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit ist also keine Gefährdung für das Kindergeld.
Erfreulich ist zudem, dass der bei Männern zuvor abgeleistete Wehr- oder Zivildienst angerechnet wird, sodass sich die Laufzeit nochmals um mehrere Monate erhöhen kann.
Ab dem 18. Lebensjahr hast du selbst Anspruch auf die Hälfte des ausgezahlten Geldes. Das heißt, falls Eltern ihre Kinder nicht in gebotener Weise am Kindergeld partizipieren lassen, ist dies vor Gericht (theoretisch) anfechtbar. In solchen Fällen ist es jedoch ratsam, sich vorab bei der Familienkasse des Arbeitsamts zu erkundigen.
Was sind kindergeldrelevante Ausbildungen?
Von Ausnahmen abgesehen, ist eine Ausbildung in diesen Fällen kindergeldrelevant:
Pflichtpraktika während und nach dem Studium
Freiwillige Praktika während und nach dem Studium, sofern diese Ausbildungscharakter haben
Höhe des Kindergeldes?
Familien haben seit dem 1. Januar 2023 für jedes Kind einen monatlichen Anspruch von 250 Euro. Das heißt auch, dass ab sofort nicht mehr die Reihenfolge der Kinder die Höhe der Auszahlung beeinflusst, sondern jedes Kind den gleichen Betrag erhält.
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Wann hast du keinen Anspruch auf Kindergeld?
Seit 2013 gibt es die sogenannte Bemessungsgrenze nicht mehr, das heißt: Es gibt keine Gehaltsgrenze, ab der der Anspruch auf Kindergeld gefährdet ist. Die Bemessungsgrenze wird also nicht mehr anhand des Betrages, sondern wöchentlicher Arbeitsstunden definiert. Als Faustregel lässt sich festhalten, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betragen sollte. Nähere Informationen liefert ein Merkblatt zum Kindergeld der Arbeitsagentur.
Für die Zweitausbildung oder ein Zweitstudium (wie beispielsweise ein Masterstudium) kannst du weiterhin Kindergeld beziehen, wenn du die wöchentliche Arbeitszeit von maximal 20 Stunden nicht überschreitest.
Schummeln verboten
Deshalb also bitte ganz genau erkundigen, welche Regelungen dich betreffen. Außerdem müssen jedes Semester Bescheinigungen bei der Familienkasse eingereicht werden, die bestätigen, dass man noch eine kindergeldrelevante Ausbildung absolviert. Denn: Falls du aus irgendeinem Grund mehr als das zulässige Kindergeld erhältst, erfolgt eine Rückforderung durch die Familienkasse garantiert. Schummeln nutzt nichts.
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Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Kindergeld eine wesentliche Säule der Studienfinanzierung bleibt, die erfreulicherweise durch den Wegfall der Einkommensgrenzen deutlich flexibler geworden ist. Die wichtigste Währung für Studierende ist heute die Zeit: Solange das Studium im Fokus steht und die 20-Stunden-Regel (vor allem nach dem Erstabschluss) respektiert wird, bleibt der Anspruch stabil. Wer zudem seine Nachweise pünktlich einreicht und ehrlich gegenüber der Familienkasse bleibt, erspart sich unangenehme Rückforderungen und kann sich voll und ganz auf den erfolgreichen Abschluss konzentrieren.
1. Wie viel Kindergeld bekomme ich aktuell?
Seit dem 1. Januar 2023 erhält jede Familie einheitlich 250 Euro pro Monat für jedes Kind, unabhängig von der Anzahl der Geschwister.
2. Darf ich neben dem Studium arbeiten, ohne das Kindergeld zu verlieren?
In der Erstausbildung (Bachelor) gibt es keine strikte Stundenbegrenzung für das Kindergeld. Befindest du dich bereits in einer Zweitausbildung (z. B. Master), darfst du im Durchschnitt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
3. Zählt ein Praktikum auch als Ausbildung?
Ja. Sowohl Pflichtpraktika als auch freiwillige Praktika sind kindergeldrelevant, sofern sie einen klaren Ausbildungscharakter haben und der beruflichen Qualifizierung dienen.
4. Was passiert, wenn ich zwischen Bachelor und Master eine Pause mache?
In einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird das Kindergeld in der Regel weitergezahlt.
5. Kann ich mir das Kindergeld direkt auszahlen lassen?
Grundsätzlich steht das Kindergeld den Eltern zu. Wenn diese ihrer Unterhaltspflicht jedoch nicht nachkommen, kann ein sogenannter Abzweigungsantrag bei der Familienkasse gestellt werden, damit das Geld direkt an den Studierenden fließt.
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