Arbeit und Krankheit: Studenten und ihre Rechte und Pflichten

15.02.2021

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Author: Redaktion
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Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Was tun im Krankheitsfall? Krankheiten sind nicht vermeidbar, und bevor man auch noch die Kollegen ansteckt, oder seinen Zustand noch weiter verschlechtert, sollte man besser zu Hause bleiben. Doch was geschieht, wenn man nicht nur ein paar Tage mit einer Grippe im Bett liegen muss, sondern länger und ernsthaft krank ist? Erhält man sein Gehalt auch dann weiterhin? Und wenn ja, wie lange kann man damit rechnen? Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wovon natürlich auch studentische Mitarbeiter in finanziell positiver Weise betroffen sind. Nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses haben auch Studenten Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Damit der Anspruch tatsächlich geltend gemacht werden kann, müssen allerdings folgende Bedingungen erfüllt sein:

Klare Regelung

  1. Der Arbeitgeber ist umgehend zu informieren, sobald der/die Studierende krankheitsbedingt nicht zur Ausübung der Tätigkeit in der Lage ist. Dies gilt für die Arbeit vor Ort in gleicher Weise wie für etwaige Heimarbeit (Home-Office).

  2. Der Hausarzt muss ein Attest ausstellen, das dem Arbeitgeber binnen drei Tagen zu übermitteln ist. Der Arbeitgeber ist jedoch auch berechtigt die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung schon früher zu verlangen. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger dauern als in der Bescheinigung angegeben, ist dem Arbeitgeber selbstverständlich eine neue Bescheinigung über den neuen Zeitraum abzugeben. Fehlt ein derartiges offizielles Schreiben von ärztlicher Seite, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung im Extremfall sogar verweigern.

Dann übernimmt die Kasse

Wie alle anderen Beschäftigten können sich auch Studenten darauf verlassen, maximal sechs Wochen lang Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu haben; und zwar in voller Höhe. Nach sechs Wochen Krankheit, wenn die Lohnfortzahlung nicht mehr weiter besteht, tritt der Anspruch auf Krankengeld in Kraft. Dann zahlt die jeweilige Krankenkasse weiter, aber in der Regel nur bis zu 90% des Gehaltes. In manchen Fällen ist in Tarifverträgen festgelegt, dass der Arbeitgeber den Zuschuss ab der 7. Woche auf 100 Prozent erhöht. Aber dies ist immer individuell zu überprüfen. Ist man als Student hingegen noch bei den Eltern versichert (d. h. nicht eigenständig pflichtversichert), fließt ab der siebten Krankheitswoche kein Geld durch die Krankenkasse. Es sei denn, es handelt sich um einen regelmäßigen Vollzeitjob.