Überstunden
Man erlebt es oft bei Praktika oder auch im regulären Studentenjob. Kurz vor Feierabend kommt der Chef oder die Chefin mit einem ganz besonders wichtigen Auftrag, der unbedingt noch bis zum folgenden Tag erledigt werden muss. Gerade im Praktikum will man dann einen guten Eindruck machen und lässt sich leicht dazu hinreißen, am Ende des Tages der letzte im Büro zu sein. Sollte sich herausstellen, dass dies kein Einzelfall ist, sondern dass Überstunden an diesem Arbeitsplatz zum guten Ton gehören, zum Beispiel vom Vorgesetzten selbst gar nicht angesprochen werden, dann läuft etwas falsch und muss angesprochen werden.
Denn auch die Überstunde ist natürlich rechtlich geregelt. Nicht auszudenken, welche Arbeitsbedingungen auch hierzulande ohne einen entsprechenden Rahmen herrschen würden. Sicherlich können Überstunden in bestimmten Branchen und zu bestimmten konjunkturellen Bedingungen ein probates unternehmerisches Mittel sein, doch im Regelfall gelten Tarife und andere unumstößliche Formen des Arbeitsrechts. Sind Überstunden unumgänglich, gelten folgende Bestimmungen:
1. Überstunden müssen bezahlt werden; und zwar zusätzlich zum herkömmlichen Lohn. Daraus resultiert der Anspruch: Wer mehr arbeitet, erhält als Ausgleich für die zusätzlich erbrachte Leistung mehr Geld.
2. Ein finanzieller Zuschlag für Überstunden wird lediglich dann gewährt, wenn dies tariflich oder per Arbeitsvertrag/Betriebsvereinbarung geregelt bzw. branchenüblich ist.
3. Freizeit als Gegenleistung zur Überstunde (=Freizeitausgleich) kann der Arbeitgeber nur dann verlangen, wenn es eine entsprechende tarifliche Übereinkunft oder einen dazugehörigen Passus im Arbeitsvertrag des Angestellten gibt. Falls ja, kann der Arbeitgeber im Zweifel allein entscheiden, ob er auszahlen oder „abfeiern“ lässt.
4. Sämtliche Regelungen treten selbstverständlich erst dann in Kraft, wenn die Überstunde angeordnet wurde. Freiwillig erbrachte Überstunden sind arbeitsrechtlich nicht geregelt.
Zudem können Überstunden nur dann verlangt werden, wenn dies auch im Vertrag erfasst wurde. Wenn nichts anderes festgehalten wurde, werden sie mit dem normalen Stundenlohn bezahlt. Der Ausgleich in Freizeit kann auch festgelegt werden, auf jeden Fall darf der Arbeitnehmer jedoch nicht benachteiligt werden. Sofern der Arbeitnehmer keinen Freizeitausgleich gewährt oder das Arbeitsverhältnis endet, bevor der Freizeitausgleich erfolgte, muss ebenfalls die Möglichkeit bestehen, sich die Überstunden auszahlen zu lassen. Oftmals wird im Vertrag auch festgelegt, bis zu welchem Zeitpunkt man seine Überstunden abgefeiert haben sollte. Sollten keinerlei Regelungen zu den Überstunden vorliegen, können auch keine Überstunden geleistet werden.
(Quelle: www.dgb-jugend.de/studium/jobben/dein_recht/arbeitszeit_pausen)
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