Kurzfristige Beschäftigung

In den Ferien zu jobben oder berufliche Praxiserfahrung zu sammeln, ist eine gute Idee! So nutzt man die freie Zeit sinnvoll und kann nebenbei auch noch Geld verdienen und sich etwas fürs Semester ansparen. Aber wie ist das eigentlich mit dem Verdienst?

Als kurzfristige Beschäftigungen werden Jobs angesehen, die nur insgesamt 50 Tage pro Jahr oder maximal 2 Monate am Stück ausgeübt werden. Dabei ist man steuerpflichtig. Heißt: Man arbeitet auf Lohnsteuerkarte und wird dementsprechend besteuert. Über den Lohnsteuerjahresausgleich ist es jedoch möglich, einen Teil der gezahlten Steuern zurückzuerhalten. Bei Praktika, vor allem aber bei Ferienjobs verdient man zwar mehr als 400 Euro im Monat, bekommt die Steuern aber am Ende des Jahres wieder zurück. In dieser Zeit können Studenten auch mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten, ohne dass sie ihren Studentenstatus verlieren.

Sozialversicherungsfreiheit

Die Arbeit in einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis ist - unabhängig vom Verdienst - sozialversicherungsfrei. Im Zuge dessen ist es auch möglich, mehrere kurzfristige Beschäftigungen nebeneinander ausüben. Am Ende des Monats werden die Arbeitstage addiert, summieren sie sich am Ende des Jahres auf über 50, werden Steuern fällig.

Kombination mit anderen Jobarten

Auch ist es prinzipiell möglich, einen Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung nebeneinander auszuüben. Hierbei ist man ebenfalls sozialversicherungsfrei. Es ist jedoch darauf zu achten, dass das Arbeitsverhältnis nicht bei ein und demselben Arbeitgeber ist. Zudem dürfen die beiden Arbeitsverhältnisse nicht direkt auf einander folgen. Minimum ein Monat muss dazwischen liegen.

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