Der Kündigungsschutz

Glücklicherweise unterliegt auch der Studentenjob arbeitsrechtlichen Regularien. Dies betrifft insbesondere den Kündigungsschutz. Alles Relevante steht normalerweise im Arbeitsvertrag, der bei Antritt zu unterzeichnen ist. Generell gilt, dass Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) für studentische Aushilfen bzw. Teilzeitmitarbeiter erst dann wirksam wird, wenn man mindestens sechs Monate ununterbrochenen in einem Unternehmen beschäftigt ist. In der Probezeit gelten 7 Tage Kündigungsfrist. Im ersten Arbeitsjahr gilt 1 Monat. Ab dem zweiten Jahr beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate.

Unternehmensgröße entscheidend

Doch aufgepasst: Sollte ein Unternehmen nicht mehr als fünf Mitarbeiter haben, ist auch das Kündigungsschutzgesetz nicht gültig. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Zahl fünf nicht wortwörtlich zu verstehen ist.KuendigungDenn: Geringfügig Beschäftigte gelten bei der Summierung der Belegschaft nicht als ganze Person, sodass die benötigten fünf Mitarbeiter auch dann unterschritten sein können, wenn tatsächlich sieben oder mehr Arbeitnehmer auf der Lohnliste des Chefs stehen.

Gleichheitsprinzip bleibt gewahrt

Entfällt also der allgemeine Kündigungsschutz infolge mangelnder Belegschaftsstärke, sind hiervon alle Beschäftigten gleichermaßen betroffen. - Auch diejenigen, die einen festen Arbeitsvertrag besitzen. Damit bleibt das Gleichheitsprinzip im Sinne des Arbeitsrechts gewahrt, und die Beschäftigten gucken im Zweifelsfall in die Röhre. Es bleibt Ihnen daher freigestellt, vor Arbeitsantritt einmal durchzuzählen.

Klage gegen die Kündigung

Will man gegen die Kündigung klagen, sollte man die Drei-Wochen-Frist im Auge behalten. Wenn man die Kündigung als sozial ungerechtfertigt oder missbräuchlich ansieht, muss der Widerspruch innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. Missbräuchlich ist eine Kündigung unter anderem dann, wenn man den Eindruck hat, aufgrund einer Schwangerschaft, Behinderung oder während eines Hilfsdienst im Ausland gekündigt worden zu sein. Eine Klage empfiehlt sich allerdings vor allem in Verbindung mit einer Rechtschutzversicherung.

(Bilderquelle: © S. Hofschlaeger / PIXELIO)

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