BAföG

Eine der wichtigsten Fragen zu Beginn des Studium lautet: Habe ich ein Anrecht auf BAföG, wie das 1971 in der Brandt-Ära eingeführte Bundesausbildungsförderungsgesetz kurz genannt wird? Keine Frage, die finanzielle Unterstützung durch den Staat hat in den vergangenen Jahrzehnten zahllosen Menschen aus einfachen Verhältnissen den Zugang zu universitärer Bildung und Karriere geebnet. Doch das Dickicht der BAföG-Regelungen ist heute undurchschaubarer denn je. Hier also die wichtigsten Fakten, im Wortlaut des dafür zuständigen Bundesministeriums für Bildung und Forschung (Quelle: www.das-neue-bafoeg.de).

Was ist förderungsfähig?

1. Ausbildungsstättenprinzip (§ 2 BAföG)

Förderungsfähig sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, an Kollegs, Akademien und Hochschulen, einschließlich dort geforderter Praktika. Dies gilt für Ausbildungen an öffentlichen Ausbildungsstätten und gleichwertigen privaten Ausbildungsstätten. Ebenfalls förderungsfähig ist die Teilnahme an entsprechenden Fernunterrichtslehrgängen. Betriebliche Ausbildungen, z.B. in Betrieben des Handwerks, des Handels und der Industrie, sowie Ausbildungen an entsprechenden überbetrieblichen Ausbildungsstätten können nach dem BAföG nicht gefördert werden. Dies gilt auch für den begleitenden Berufsschulunterricht.

2. Erstausbildung, weitere Ausbildung (§ 7 BAföG)

Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für eine planvoll angelegte und zielstrebig durchgeführte Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Einer Ausbildung gleichgestellt sind dabei verschiedene Studiengangkombinationen, die insgesamt zu einer dem herkömmlichen Diplomstudiengang vergleichbaren Qualifikation führen. Hierzu gehören ins besondere Bachelor-/Masterstudiengänge. Unter besonderen Voraussetzungen ist zudem die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss möglich. Nach einem Fachrichtungswechsel oder dem Abbruch einer Ausbildung erfolgt eine weitere Förderung in einem anderen Ausbildungsgang nur, wenn für Wechsel oder Abbruch – je nach Zeitpunkt – ein wichtiger oder unabweisbarer Grund vorlag.

3. Auslandsförderung (§§ 5 ff. BAföG)

Ausbildungsförderung kann vielfach auch für einen Ausbildungsaufenthalt im Ausland gewährt werden. Dies gilt beispielsweise bei Schüler/innen an Gymnasien und Gesamtschulen für Auslandsschuljahre sowie bei Studierenden für Studienaufenthalte und Praktika. Wegen der aufwändigeren Antragsbearbeitung empfiehlt sich eine Antragstellung mindestens sechs Monate vor dem geplanten Auslandsaufenthalt.

Wer hat Anspruch auf Leistungen?

1. Staatsangehörigkeit (§ 8 BAföG)

Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen auch Ausländer/innen. Die konkreten Voraussetzungen für eine Gleichstellung hängen von ihrem jeweiligen Status ab, z.B. Staatsangehörigkeit anderer EU-Staaten, Niederlassungserlaubnis, Anerkennung als Flüchtling.

2. Eignung (§ 9 BAföG)

Eine besondere Eignung oder Begabung für die gewählte Ausbildung wird nicht gefordert. Es reicht der Leistungsstand, den die jeweiligen Ausbildungsordnungen für ausreichend halten.

3. Altersgrenze (§ 10 BAföG)

Aufgrund der jugendpolitischen Zielrichtung des BAföG wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur denjenigen gewährt, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch z.B. für Auszubildende des zweiten Bildungsweges und für Auszubildende, die wegen der Erziehung ihrer Kinder gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen.

Wie wird die Höhe der Förderung bestimmt?

1. Bedarf (§ 11 ff. BAföG)

Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Das BAföG sieht hierfür pauschale Bedarfssätze vor, die nach der Art der Ausbildung und danach differenziert sind, ob die Auszubildenden bei ihren Eltern wohnen können. Für Auszubildende mit Kindern wird ggf. ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt.

2. Grundsatz der Familienabhängigkeit (§ 11 BAföG)

Die Förderung nach dem BAföG erfolgt grundsätzlich familienabhängig. Soweit das Ein kommen und Vermögen der Auszubildenden selbst sowie das Einkommen ihrer Ehegatten und/oder ihrer Eltern die im Gesetz festgelegten Freibeträge übersteigt, wird es auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.

3. Ausnahmen vom Grundsatz der Familienabhängigkeit (§ 11 BAföG)

Ausnahmen von dem Grundsatz der Anrechnung des Einkommens der Eltern gelten für besondere Gruppen von Auszubildenden, bei denen das Gesetz aufgrund ihres Lebensalters, ihres Ausbildungsstands und ihrer früheren Erwerbstätigkeit unterstellt, dass die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind.

4. Vorausleistung (§ 36 BAföG)

Leisten die Eltern ihren Unterhaltsbeitrag nicht und ist hierdurch die Ausbildung gefährdet, so kann eine Vorausleistung durch den Staat erfolgen, der dann auf die Eltern zurückgreift.

Wie lange wird Ausbildungsförderung gezahlt? (§§ 15 ff. BAföG)

Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung - ein - schließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet. In der Regel werden Schüler/innen gefördert, solange sie die Ausbildungsstätte besuchen. Die Dauer der Förderung von Studierenden entspricht grundsätzlich der Dauer der Regelstudienzeit (sog. Förderungshöchstdauer). Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus ist in bestimmten Ausnahmefällen für einen begrenzten Zeitraum möglich (z.B. Verlängerung des Studiums aufgrund einer Behinderung, Schwangerschaft oder Kindererziehung oder aufgrund einer Gremientätigkeit).

Muss die Förderung zurückgezahlt werden?

1. Normalförderung (§ 17 ff. BAföG)

Schüler/innen erhalten die Förderung als Vollzuschuss, müssen sie also nicht zurückzahlen. Studierende sowie Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen des Staates, das später in niedrigen Raten zurückgezahlt wird (sog. Normalförderung).

2. Ausnahmen von der Normalförderung (§ 17 ff. BAföG)

Ausnahmen von der Normalförderung sieht das BAföG zugunsten von Behinderten, Schwangeren und Auszubildenden mit Kindern vor. Sie erhalten die Förderung für einen angemessenen Verlängerungszeitraum als Vollzuschuss. Auszubildende, deren Förderungsanspruch sich durch einen Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel verlängert, können hingegen für den Verlängerungszeitraum nur ein verzinsliches Bankdarlehen erhalten. Dasselbe gilt für Auszubildende, die nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer eine Hilfe zum Studienabschluss beantragen.

Wann und wie ist das zinslose Staatsdarlehen zurückzuzahlen?

Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer; die monatliche Rückzahlungsmindestrate beträgt derzeit 105 Euro. Das Gesetz sieht Erlasstatbestände vor, die einerseits soziale Gesichtspunkte berücksichtigen, auf der anderen Seite aber auch einen zügigen Studienabschluss oder besondere Leistung honorieren. Darlehensnehmer/innen, die nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den 30 Prozent der Besten ihres Examensjahrgangs gehören, werden auf Antrag bis zu 25 Prozent des Darlehens erlassen. Zudem muss niemand mehr als 10.000 Euro Staatsdarlehen zurückzahlen.

Wo kann eine Förderung nach dem BAföG beantragt werden?

In der Regel ist zuständig für

  • Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind,
  • Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet,
  • alle anderen Schüler/innen das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern.

Die Adressen, Telefonnummern und/oder Internetverbindungen der einzelnen Ämter können Sie unter anderem im Internet unter www.das-neue-bafoeg.de finden. Ebenso Ausbildungsstättenverzeichnisse der Länder, denen Sie entnehmen können, ob die Ausbildung an Ihrer Ausbildungsstätte förderungsfähig ist.

(Quelle: www.das-neue-bafoeg.de )

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